Liebe aktive Anglerinnen und Angler des FuNV Disibodenberg Staudernheim,
wir, die Gewässerwarte, haben in der Vergangenheit festgestellt, dass es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen und Meinungen bezüglich der Schonzeiten, den Artenschonzeiten und den geschützten Fischarten kommt.
Regelungen hierzu finden sich im Landesfischereigesetz (LFischG) vom 9. Dezember 1974, in der gültigen Fassung vom 1. Januar 1988 und in der Landesverordnung zur Durchführung des LFischG vom 14. Oktober 1985, gültig in der Fassung vom 15. Oktober 1997.
Diese Texte sind natürlich nur in "Gesetzesdeutsch" und "Gerichtsdeutsch" gehalten. Für uns oft schwer zu verstehen und umzusetzen.
Daher haben wir uns erkundigt und sind zu folgendem Ergebnis gekommen:
Bitte beachten: Alle Angaben sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit.
1. Schonzeiten:
Es gibt Winterschonzeiten und Frühjahrsschonzeiten für einzelne Gewässer. Alle hier aufzuzählen bringt nichts, in Kurzform heißt das:
Da für die Nahe Frühjahrsschonzeit festgelegt ist, gilt die Winterschonzeit nicht.
Frühjahrsschonzeit wäre vom 15. April bis zum 31. Mai.
Während dieser Zeit dürfte nicht mit Blinker, Spinner oder sonstigen künstlichen Ködern gefischt werden. Hier beim FuNV Staudernheim ist das angeln mit Spinner, Wobbler, Gummifisch, Köderfisch, Hechtrute usw vom 01.01. bis 31.05. verboten.
Andere Angelmethoden, z.B. Grundangel mit natürlichem Köder, Stippen (sogenannte stille Fischerei) sind erlaubt.
2. Artenschonzeiten:
Seeforelle | 15. Okt. bis 15. März |
Bachforelle | 15. Okt. bis 15. März |
Bachsaibling | 15. Okt. bis 15. März |
Regenbogenforelle | 15. Okt. bis 15. März |
Äsche | 15. Feb. bis 30. April |
Hecht | 1. Feb. bis 31. Mai |
Zander | 15. März bis 15. Mai |
Barbe | 1. Mai bis 15. Juni |
Nase | 15. März bis 30. April |
Aal (im Rhein) | 1. Oktober bis 1. März |
3. Fangverbot
Für folgende Fische, Krebse und Muscheln gilt das ganze Jahr hindurch Fangverbot:
Lachs
Meerforelle
Stör
Schnäpel
Dreistacheliger Stichling
Bitterling
Elritze
Moderlieschen
Karausche
Aland
Schneider
Flunder
Schlammspeizger
Bachschmerle
Steinbeißer
Koppe
Maifisch
Finte
Meerneunauge
Flussneunauge
Bachneunauge
Europäischer Flusskrebs
Steinkrebs
Flussperlmuschel
Kleine Teichmuschel
Große Teichmuschel
Malermuschel
Kleine Flussmuschel
Große Flussmuschel
4. Schonmaße
Seeforelle | 60 cm |
Hecht | 50 cm |
Zander | 45 cm |
Aal | 50 cm |
Karpfen | 35 cm |
Barbe | 35 cm |
Äsche | 30 cm |
Blaufelchen | 25 cm |
Schleie | 25 cm |
Bachforelle | 25 cm |
Bachsaibling | 25 cm |
Regenbogenforelle | 25 cm |
Nase | 30 cm |
Plötze / Rotauge | 15 cm |
Rotfeder | 15 cm |
Das Schonmaß für den Wels wurde aufgehoben
Wir hoffen damit einigermaßen Klarheit in den Wirrwarr von Schonzeiten, Schonmaße, geschütze Arten, usw gebracht zu haben.
Gibt es dennoch Rückfragen, sind wir selbstverständlich jederzeit bereit, Auskunft zu geben. Möglicherweise nicht direkt, alles kann man nicht wissen, werden uns dann informieren und zurückrufen.
Auch liegen uns alle Gesetzestexte und Verordungen in der aktuellen Ausgabe vor. Diese können gerne bei uns eingesehen werden.
Es grüßen mit "Petri Heil"
die Gewässerwarte
Bitte beachten: Alle Angaben sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit.